JEKUSOL-Speichertechnologie

07743 Jena
Anton-Bruckner Weg 10

Tel: 03641-9269999

Mobil: 0172-9536060

E-mail: info@jekusol.de

AGB

Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen AGB
Abgeschlossen zwischen Auftraggeber (im Folgenden kurz AG genannt) und Auftragnehmer (im Folgenden kurz JEKUSOL genannt)

1. Angebot

1.1 Seitens JEKUSOL im folgenden auch Hersteller genannt, erfolgen keine Dimensionierungen oder Planungsarbeiten.

1.2 JEKUSOL beschränkt sich auf die Lieferung von mobilen und stationären Latent-Wärmespeichern, und Zubehörteilen.

1.3 Angaben von JEKUSOL in den Katalogen, Prospekten und Preislisten, von Mitarbeitern etc.

können lediglich als grundlegende Richtlinien zur Installation gesehen werden,

welche den AG nicht von der Notwendigkeit einer Detailplanung entbindet.

1.4 Unsere Angebote sind freibleibend.

2. Vertragsabschluss

2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn JEKUSOL nach Erhalt der Bestellung eine

schriftliche Auftragsbestätigung durchgeführt hat.

2.2 Einwände gegen die Auftragsbestätigung sind binnen 8 Tagen schriftlich mitzuteilen.

2.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen

Bestätigung durch JEKUSOL.

2.4 Genehmigungen für das Betreiben der Anlage hat der AG zu besorgen.

2.5 Die in Unterlagen wie in Katalogen, Prospekten, Preislisten und Absprachen, etc.

enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Preis, Leistung und dergleichen. sind nur bindend, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, technische Änderungen sind vorbehalten.

3. Lieferfrist

3.1 Die Lieferfrist beginnt mit a) dem Datum der Erfüllung aller dem AG obliegen den

technischen und kaufmännischen Voraussetzungen; b) der zu leistenden

Anzahlung

3.2 Der JEKUSOL ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

3.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten von JEKUSOL eingetretenen Umstand, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.

3.4 Nimmt der AG die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so kann JEKUSOL Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist auf Abnahme der Ware bestehen.

4. Preis

4.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Lager JEKUSOL inklusive Verpackung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise

ohne Abladen und ohne Vertragen.

4.2 Die Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die

Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen

zu Gunsten bzw. zu Lasten des AG.

4.3 Verzögern sich Arbeiten bauseitig z.B. bei Inbetriebnahme – durch unvollständige

Vorbereitung der Anlage, so wird der entstehende Mehraufwand verrechnet.

5. Versand

5.1 Der Versand geschieht in jedem Fall auf Gefahr des AG. Bei Verlassen der Ware

unseres Lagers geht alle Gefahr auf den AG über. Der Transport ist vom AG zu versichern.

Transportschäden sind unverzüglich schriftlich zu melden und bei

Warenübernahme schriftlich zu vermerken. Für verdeckte Transportschäden ist

Meldefrist von 72 Stunden ab Zustellung einzuhalten.

5.2 Der Versand der Ware erfolgt zu dem in der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung

bestätigten Termin.

6. Zahlung

6.1 Die Zahlungen sind grundsätzlich netto ohne Abzug zu leisten.

6.2 Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung von JEKUSOL abweichende Zahlungstermine vereinbart wurden, sind 75% der Kaufsumme bei Bestellung

(Erhalt der Auftragsbestätigung) zahlbar, der Rest unmittelbar bei Auslieferung oder per Vorabzahlung mit Nachweis.

6.3 Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantieansprüchen oder sonstigen

vom JEKUSOL nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

6.4 Ist der AG mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen im Verzug, so

kann JEKUSOL entweder auf Vertragserfüllung bestehen und a) die Erfüllung seiner

eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen

Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist

in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) ab

Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5% über dem Bundesbankdiskontsatz verrechnen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist Rücktritt vom Vertrag erklären.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des AG behält sich

der JEKUSOL das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der AG hat den erforderlichen

Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen.

Erweiterte Geltung auch für mit Grund, Gebäude oder Anlage verbundener Ware.

7.2 Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der AG gehalten, das

Eigentums recht des AN geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.

7.3 Unsere Lieferungen werden kein Grundstücks- und Gebäudezubehör.

8. Inbetriebnahme/Montagebedingungen

8.1 Bei Arbeitsleistung außerhalb der Normalarbeitszeit durch JEKUSOL werden die gesetzlichen

Überstundenzuschläge verrechnet.

8.2 Bei Arbeitsunterbrechungen, die nicht vom JEKUSOL verschuldet sind, werden diese bzw.

die neuerliche Entsendung in Rechnung gestellt.

8.3 Garantieausschluss gilt bei verlangter Inbetriebnahme trotz anderer nicht abgeschlossener

Arbeiten oder bei Vorbehalt durch den AN.

8.4 Es werden alle Reiseausgaben und Reisezeit als normale Arbeitszeit verrechnet.

9. Vorkehrungen des AG

Vom AG sind alle Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen, die für den ordentlichen

Ablauf der Arbeiten notwendig sind. Der AG sorgt für Abschluss aller

Vorbereitungsarbeiten um störungsfreie Inbetriebnahme zu ermöglichen.

10. Versicherungs- und Obsorgepflicht des AG

Der AG hat alle vom JEKUSOL eingebrachten Anlagen und Anlagenteile in entsprechende Obhut zu

nehmen und haftet zeitlich bis zur Vollendung der Arbeiten bzw. dem Abtransport dieser Lieferung

inklusive höheren Gewalt für alle Beschädigungen oder ihr

Abhandenkommen.

11. Bescheinigung und Abnahme der Montagearbeiten

11.1 Den vom JEKUSOL gestellten Arbeitskräften ist vom AG die Arbeitszeit tagfertig auf jeden

Fall wöchentlich zu bescheinigen.

11.2 Einweisung des Betreibers/AG erfolgt anlässlich der Übergabe der Anlage

(Gefahrenübergang) auch bei Nichtanwesenheit desselben. Nachträgliche

Arbeiten oder Schulungen werden verrechnet. Der Errichter der Anlage ist verpflichtet dem Betreiber die nötigen Warn- und Wartungshinweise einschließlich der Sicherheitsdatenblätter zu übergeben, sowie Ihn auf die in den Sicherheitsdatenblättern und Montageanleitungen beschriebenen Hinweise zu informieren.

Im Falle der Notwendigkeit der Entsorgung von Speichern,

oder Speichereinbauteilen sind die Bestimmungen der örtlichen Umweltbehörden und die örtlichen Entsorgungsrichtlinien einzuhalten. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind bei den lokalen Behörden zu erfragen.

12. Gewährleistung

12.1 Berechtigte Gewährleistungsansprüche werden nach unserer Wahl entweder

durch Austausch, Reparatur oder Preisminderung erfüllt. Unabhängig von der Mängelrüge-Pflicht , die jedenfalls einzuhalten ist, verjähren Gewährleistungsansprüche längstens binnen sechs Monaten ab Lieferung.

12.2 Garantiedauer: Für Lieferungen von Geräten leisten wir 2 Jahre Garantie ab Inbetriebnahme jedoch max. 27 Monate.

Erfüllungsort für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ist der Sitz des Unternehmens.

Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht

ein.

12.3 Die technischen Anforderungen bezüglich Anlagenkonzeption und -errichtung von

Wärmespeichern, Wärmequellanlage und Wärmenutzungsanlage in beispielsweise

Handbuch oder Betriebsanleitung enthalten gängige Minimalanforderungen welche

jedoch nicht Anspruch auf Vollständigkeit erheben können. Beachtung von

Es wird vorausgesetzt, dass der Stand der Technik bei allen befassten Gewerken eingehalten wird, . bei

Nichtbeachtung kommt es automatisch zum Garantieausschluss.

12.4 Für Korrosion aufgrund nicht entsprechender

Wasserqualität oder fremd eingebauter Teile ist die Gewährleistung ausgenommen.

Die Einhaltung der Wasserqualitäten ist nachzuweisen.

Bei Speichern ist die Korrosionsschutzanode nachweislich zu warten. Flugrost

kann bei allen Teilen, die der Atmosphäre ausgesetzt sind, auftreten.

12.5 Es erfolgt Garantieausschluss bei Nichtverwendung von Original-Zubehörteilen wie Speicher, Umschaltventile etc., welche die Anforderungen von JEKUSOL

nicht erfüllen, oder unüblicher/unvorhergesehener Nutzung sowie bei mangelhaften Anlagen wie unzureichenden Volumenströmen oder Systemdrücken, Nichtbeachtung der Montage- und Bedienungsanleitung, externer

Regelung, Eingriff in Regelung, Verunreinigungen während Bauphase, unzureichender Wasserqualitäten, nicht fachgerechter Installation, Eingriff durch Dritte in die Wärmespeicher , Falschdimensionierung oder Falscherrichtung der Wärmequellanlage. JEKUSOL haftet nicht für Frostschäden an den von Ihr gelieferten mobilen und stationären Speichern. Der AG ist verpflichtet die Anlage vollumfassend gegen Frostschäden zu sichern.

Bei mobilen Speicherlösungen die einer Nutzungspause unterliegen, müssen geeignete Maßnahmen wie Frostschutzmittel auffüllen, Wasser ablassen oder eine Zusatzbeheizung ergriffen werden. In diesem Falle müssen allgegenwärtig Speichertemperaturen oberhalb der Frostschutzgrenze gewährleistet werden oder das Wasser muss abgelassen werden !

12.6 Eine Erweiterung der Garantie kann käuflich erworben werden (Details siehe

Preisliste).

12.7 Bei Inbetriebnahmen unter Vorbehalt oder Inbetriebnahme durch nicht schriftlich

befugte Personen erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch.

12.8 Die Inbetriebnahme der Speicheranlage durch JEKUSOL bedeutet keinerlei Übergang

von Haftungen für allfällige Mängel der Anlage.

12.09 Für Betriebskosten wird keine Verantwortung übernommen, da diese von

Anlagenkonfiguration, Gebäude, Witterung, Benutzerverhalten und Reglung

abhängen.

12.11 Nicht nach den Aufstellungs- und Montagerichtlinien

Ausgeführte Installationen führen zum Garantie- und

Gewährleistungsausschluss.

12.12 Warenrücksendungen sind nur unter Beilage eines vom JEKUSOL ausgestellten

Rücklieferscheines gestattet. Rücksendungen die ohne

Warenrücklieferschein erfolgen, werden von JEKUSOL nicht entgegengenommen oder unfrei zurück gesendet.

12.13 Bereits entsprechend Auftrag ausgelieferte Wärmespeicher, Zubehör oder Ersatzteile

können nicht mehr zurückgenommen werden.

13. Schadenersatz

13.1 Eine Haftung unsererseits aus dem Titel des Schadenersatzes besteht nur, wenn uns grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird und jedenfalls nicht für Folgeschäden jeglicher Art. Schadenersatzansprüche uns gegenüber verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Geschädigtem jedenfalls aber 26 Monate ab Lieferung.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Sitz der JEKUSOL GmbH gilt als Erfüllungsort für Zahlungen. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist die Zuständigkeitdes für den Sitz des zuständigen Gerichts von JEKUSOL GmbH vereinbart.

JEKUSOL ist jedoch berechtigt, auch ein anderes, Gericht

zu beauftragen.

15. Salvatorische Klausel

Es gilt als vereinbart, dass Teilnichtigkeiten einzelner Punkte aus diesen

Lieferbedingungen nicht zur Gesamtnichtigkeit der Allgemeinen Lieferbedingungen

führen.

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